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Ist ein Photovoltaik Einspeisevertrag Pflicht?

Inhaltsverzeichnis:
Quiz zu dieser Seite

 Ein Einspeisevertrag mit dem Stromnetzbetreiber ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, zwar möglich, aber dem EEG zufolge nicht notwendig. Wer dennoch darauf eingeht, sollte einige Dinge beachten.

Das EEG regelt sozusagen bereits die Leistungen, die der Netzbetreiber zu bringen hat. Und das ganz ohne einen zusätzlichen Vertrag. Der Netzbetreibers hat laut EEG festgelegt bereits folgende Pflichten:

  1. unverzüglicher Netzanschluss 
  2. Abnahme und Übertragung des Stroms
  3. Vergütung entsprechend der Regelungen im EEG

Vorsicht vor Verträgen - genau lesen: Da es sehr selten ist, dass Gesetze schon so formuliert sind, dass kein Vertrag mehr abgeschlossen werden muss, sind einige Netzbetreiber "trickreich" und bieten zusätzlich solche Verträge an. Das natürlich meist zu ihren eigenen Nutzen.

Viele Einspeiser unterzeichnen die Verträge. „So ist es der Bürger ja schließlich gewöhnt, kein Geschäft ohne Vertrag“, sagt der Rechtsexperte Rainer Doemen vom Solarforum. Dabei wird der Anlagenbetreiber zumeist deutlich schlechter gestellt.

Viele Verträge klammerten Haftungsansprüche des Anlagenbetreibers aus, führten Vorbehaltsklauseln zur Zahlung der Einspeisevergütung ein und legten hohe Netzanschlusskosten fest - alles Regelungen, die das EEG nicht vorsieht. Das sei „alles nur reine Schikane zur Verunsicherung der Anlagenbetreiber“, sagt Dr. Sebastian Fasbender, Pressesprecher des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) dem B2B-Fachmagazin.

Verweigert ein Besitzer die Unterschrift, drohen ihm die Konzerne bisweilen sogar mit Nichtanschluss oder verweigern letztendlich komplett den Anschluss ans Netz.

Fasbender verweist aber darauf, dass die Netzbetreiber laut EEG verpflichtet sind, den Strom abzunehmen und die Einspeisevergütung zu zahlen.

1. Was ist wenn der Netzbetreiber auf den Abschluss eines Einspeisevertrages besteht?

Manchmal behaupten Netzbetreiber, dass ein Einspeisevertrag zwingend notwendig ist. Wie gesagt, das ist falsch! Wenn das passiert ist ein Schreiben an den Netzbetreiber die Lösung. z.B. so:

Mustertext:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie weisen darauf hin, dass einen Einspeisevertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzversorgunger gesetzlich nicht notwendig ist! 
Die Einspeisevergütung basiert auf der Grundlage des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Einen zusätzlichen Vertrag
werde ich daher nicht abschließen.

Mit freundlichen Grüßen
Herr / Frau Mustermann

Wenn Sie freiwillig auf Verträge eingehen, dann sollten Sie also ganz besonders darauf achten, dass der Vertrag keine unzumutbaren Klauseln enthält!

Das war in der Vergangenheit teilweise durchaus der Fall. Zum Beispiel versuchten die Netzbetreiber die Kosten für den Netzausbau (Umspannwerke) auf die Anlagenbetreiber umzuwälzen. 

Nach der EEG-Novelle 2009 sind Klauseln zu Lasten des Anlagenbetreibers jetzt weitgehend unwirksam. In bestimmten Fällen mag es dennoch sinnvoll sein einen solchen Einspeisevertrag von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Rechtsfragen der erneuerbaren Energien spezialisiert sind.

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2. Was kann der Anlagenbetreiber vor Abschluss des Vertrages tun?

Der Anlagenbetreiber kann sich vom Netzbetreiber bestätigen lassen:

  1. welche gesetzlichen Verpflichtungen dem Netzbetreiber ihm gegenüber obliegen
  2. ob daraus Kosten für den Anlagenbetreiber erwachsen
  3. welche gesetzlichen Pflichten ihn selbst gegenüber dem Netzbetreiber treffen  .

Hiermit erhält man grundlegende Informationen mit denen man nach der Inbetriebnahme den Einspeisevertragsentwurf prüfen kann. Manchmal ist die Reaktion des Netzbetreiber auf Ihre Fragen auch schon ein interessantes Indiz.

Aufgrund der gesammelten Infos muss dann der Vertragsentwurft geprüft werden - in Hinblick auf:

  • Vertragsgegenstand (also Abnahme und Vergütung von PV-Strom durch den Netzbetreiber nach aktuellem EEG)
  • Rechtsnachfolge 
  • unmittelbaren durchgreifenden Wirkung von Maßnahmen der Bundesnetzagentur
  • Gerichtsstand (Deutschland)
  • Haftung
  • Vergütung (z. B. Liquiditätsnachteile)
  • zum Gültigkeitszeitraum (länger als der gesetzlich geregelten Zeitraums der Einspeisevergütung?) 
  • zur Wirkung von künftigen Gerichtsentscheidungen, Ihnen als Betreiber Nachteile bringen würden

Es kam vor, dass der Netzbetreiber keine Rückfragen beantwortete - oder Verbesserungsvorschläge zum Vertrag generell ablehnte. Deshalb hier nochmal der Verweis auf anwaltliche Hilfe, sofern eine Einspeisevertrag abgeschlossen wird.

2.1. Technische Anschlussbedingungen und Besonderheiten bei größeren Photovoltaikanlagen

Allerdings müssen auch ohne Vertrag die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Energieversorgers beziehungsweise Netzbetreibers beim Betrieb beachtet werden. In diesen wird zum Beispiel die Art der Einspeisung je nach Leistung festgelegt. Häufig darf bis zu einer Leistung von 5 kWp einphasig in das Drehstromnetz eingespeist werden. Bei höheren Leistungen muss symmetrisch eingespeist werden. In diesem Fall müssen mindestens drei Wechselrichter installiert werden.

Halle mit großer Photovoltaikanlage

In den Technischen Anschlussbedingungen machen die Energieversorger Vorgaben zur Art des Stromzählers, zu zusätzlichen Schutz- und Abschaltevorrichtungen sowie zur Zugänglichkeit der Anlage. So verlangen die Energieversorger ab einer bestimmten Leistung Zugang zur Photovoltaikanlage. Auch die Güte des eingespeisten Stromes, also die Spannungs- und Frequenzstabilität, wird in den TAB geregelt.

Einige Netzbetreiber verlangen außerdem bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp eine Vorrichtung zur Fernabschaltung, um eventuelle Netzüberlastungen zu vermeiden. Lage und Leistung einer fertiggestellten PV-Anlage müssen der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Diese kann Netzregulierungen veranlassen, um Überlastungen zu vermeiden.

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