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Brauchen Photovoltaikanlagen eine Baugenehmigung?

Inhaltsverzeichnis:
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Normalerweise benötigen Photovoltaikanlagen keine Baugenehmigung. Doch unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Genehmigung gefordert.

Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vor allem davon ab, wo und wie Ihre Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau der üblichen kleineren Photovoltaik-Aufdachanlagen von Privatleuten grundsätzlich genehmigungsfrei. Das gilt vor al­lem bei PV-Anlagen, wo die Photovoltaikmodule parallel zum Dach oder der Fassade angebracht werden. Allerdings gibt es Einschränkungen, die je nach Landesbauordnung unter­schiedlich ausfallen und die gerade bei Solaranlagen greifen, bei denen die Kollek­toren auf Ständern montiert werden.

Wird eine Baugenehmigung für Ihre geplante Photovoltaikanlage verlangt, müssen Sie dafür mit Kosten von bis zu 1.000 Euro rechnen.

1. Photovoltaikmodule und der Denkmalschutz

Außerdem müssen bei der Planung einer solchen Photovoltaikanlage der Denkmalschutz sowie örtliche Bebauungspläne beachtet werden. So kann eine Gemeinde den Bau einer PV-Anlage verwehren, wenn diese etwa den Charakter zum Beispiel des Dorfkerns verändert – auch wenn weder Dorfkern noch Ihr Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Erste Auskünfte können routinierte Installateure geben, weitere Informationen liefern die örtlichen Bauämter und -verwaltungen.

Sollen die Photovoltaikmodule auf einem Gebäude beispielsweise in einem historischen Ensemble installiert werden, dann können Sie schon nach einem Blick auf die umliegenden Dächer auf den Erfolg Ihres Vorhabens schließen. Aber Denkmalschutz schließt Photovoltaikmodule nicht aus: Unter anderem für diese Dächer eignen sich in die Dachhaut integrierte Solarmodule. Außerdem genehmigen die Behörden die Solaranlagen mitunter auf den Dachseiten, die dem Publikumsverkehr abgewandt sind.

1.1. Bauanzeige: eine Hilfe in kritischen Fällen

Photovoltaikanlage auf Haus von 1911Unsicherheiten können bestehen wenn:

  • die Photovoltaik-Anlage größer ausfallen und sich etwa über ein Dach eines Mehrfamilienhauses erstrecken soll
  • eine Fassadenanlage geplant ist, die aus der Gebäudehülle herausragt;
  • ein öffentliches Gebäude mit Photovoltaikmodulen versehen werden soll
  • oder Gebäude unter Denkmalschutz steht.

In solchen Fällen können Sie eine Bauanzeige stellen. Das nimmt man nämlich die Behörden in die Pflicht. Diese müssen nun feststellen, ob die Photovoltaikanlage tatsächlich genehmigungspflichtig ist.

Selbstverständlich müssen bei der Installation alle anderen bestehenden Pflich­ten beachtet werden – Brandschutz, Statik; Standortsicherheit, Verkehrssicher­heit, Grundstücksabstände.

1.2. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind immer genehmigungspflichtig

Große Photovoltaikanlagen wie Freiflächenanlagen und Solarparks sind immer genehmigungspflichtig. Auch wenn jedes Bundesland das Baurecht selbst regeln darf, ist uns keine Ausnahme in Deutschland bekannt.

2. Vorschriften zu Photovoltaik-Baugenehmigungen in den Bundesländern

Photovoltaikanlage mit BaugenehmigungWir empfehlen einen kurzen Blick auf die Webseite Ihres zuständigen Bauamts oder auch einen Anruf. So sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite, denn man wird Ihnen zuverlässige Auskunft über die Bauverordnung Ihres Bundeslands geben. Denn einige kleine Unterschiede gibt es schon.

Laut aktuellen Informationen gelten derzeit folgende Regelungen in den Bundesländern bezüglich einer Baugenehmigung von Photovoltaikanlagen:

Bundesland Gesetz Genehmigung
Baden-Württemberg Landesbauordnung, LBO (§ 50 Abs. 1/Anhang 3c)
  • genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden und seit 2015 auch Photovoltaik-Anlagen auf fremden Dächern
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge
Bayern Bayrische Landesbauordnung, BayBo (§ 57 Art. 1)
  • genehmigungsfrei: Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächern
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge
Berlin Bauordnung für Berlin, BauOBln (§ 62 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen, die auf, an und in Gebäuden installiert werden und die damit verbundene Änderung der Nutzung
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge
Brandenburg Landesbauordnung, BbgBO (§ 55 Abs. 3)
  • genehmigungsfrei: Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die da-
    mit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes
  • genehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Flachdachanlagen mit einer Höhe über 60cm und einer Gesamtfläche über 10qm
Bremen Landesbauordnung, BremLBO (§ 65 Abs. 2)
  • genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächern
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge
Hamburg Hamburgische Bauordnung, HBauO (§ 60 Abs. 1 u. 2)
  • genehmigungsfrei: Solaranlage in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3m und einer Gesamtlänge von mehr als 9m
  • genehmigungspflichtig: alle nicht unter genehmigungsfrei aufgeführten Solaranlagen
Hessen Hessische Bauordnung, HBO (§ 54 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 10 m2
  • genehmigungspflichtig: Dach-, Flachdach- und Fassadenanlagen ab 10qm sowie Freiflächenanlagen 
Mecklenburg-Vorpommern Landesbauordnung, LBauO M-V (§ 61 Abs. 2)
  • genehmigungsfrei: Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächern
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge
Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung, NbauO (§ 69)
  • genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen auf Dachflächen und Fassaden
  • genehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Nordrhein-Westfalen Bauordnung, BauO NRW (§ 65 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: Ohne Baugenehmigung dürfen Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden installiert werden (UPDATE: seit der Anpassung der NRW-Landesbauordnung bedarf es auch dann keiner Baugenehmigung, wenn durch die Installation einer Photovoltaikanlage, die Nutzungsart des Gebäudes geändert wird)
  • genehmigungspflichtig: Freiflächenanlagen
Rheinland-Pfalz Landesbauordnung, LBauO (§ 62 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
  • genehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Saarland Bauordnung für das Saarland, LBO (§ 61 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen die in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen angebracht werden
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe über 3 Meter und einer Gesamtlänge über 12 Meter
Sachsen Sächsische Bauordnung, SächsBO (§ 61 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf (Flach-)Dächern und an Gebäuden
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit über 3 Metern Höhe und 9 Metern Länge
Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA (§ 60 Abs. 2)
  • genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Dächern und Flachdächern sowie an Gebäudewänden
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit über 3 Metern Höhe und 9 Metern Länge
Schleswig-Holstein Landesbauordnung, LBO (§ 63 Abs. 1)
  • genehmigungsfrei: gebäudeabhängige Photovoltaik-Anlagen sowie gebäudeunabhängige mit einer Höhe bis zu 2,75 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter
  • genehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Photovoltaik-Anlagen an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen
Thüringen Thüringer Bauordnung, ThürBO (§ 63 Abs. 2)
  • genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächern
  • genehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge

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